Leitsatz

* Schenkt ein Vater seinen Kindern GmbH-Geschäftsanteile, so sind Gewinnausschüttungen der GmbH steuerlich weiterhin dem Vater und nicht den Kindern zuzurechnen, wenn sie auf ein Konto des Vaters überwiesen werden und dort verbleiben, ohne dass die konkrete Verwendung der Mittel für die Kinder nachgewiesen wird.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 20 Abs. 2a EStG , § 1626 Abs. 1 BGB , §§ 1638 f. BGB , § 1649 BGB , § 1698 Abs. 1 BGB

 

Sachverhalt

Der Vater (beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien- GmbH) hatte einen Teil seines Geschäftsanteils seinen beiden Kindern geschenkt. Die Gewinnausschüttungen für die Streitjahre 1992 bis 1994 überwies die GmbH weiterhin auf das Konto des Vaters.

Das FA rechnete die auf die geschenkten Anteile entfallenden Dividenden dem Vater zu und erfasste sie bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Einspruch, mit dem sich der Vater (Kläger) auf die zivilrechtlich wirksame Übertragung der Anteile berief, blieb erfolglos.

 

Entscheidung

FG (EFG 2002, 20) und BFH bestätigten die Auffassung des FA. Die tatsächliche Handhabung der Verträge zeige, dass sie nicht ernsthaft gemeint gewesen seien. Das könne schon hinsichtlich der Verfügung über die Anteile fraglich sein, sei aber jedenfalls hinsichtlich der aus den Anteilen gezogenen Nutzungen anzunehmen.

Es sei davon auszugehen, dass hinsichtlich dieser Nutzungen "alles beim Alten" geblieben sei. Das ergebe sich daraus, dass die Dividenden wie bisher auf das Konto des Vaters überwiesen worden und auf diesem verblieben seien, ohne dass eine konkrete Verwendung zugunsten der Kinder nachgewiesen und eine Trennung der Vermögensbereiche der Eltern und der Kinder vorgenommen worden sei.

 

Hinweis

Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer der Anteile zuzurechnen (§ 20 Abs. 2a EStG). Bei einer Übertragung der Anteile also grundsätzlich dem Erwerber, ausnahmsweise aber weiterhin dem Veräußerer, wenn dieser sich das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht in der Gesellschaft zurückbehalten hat (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18.12.2000, VIII R 5/00, BFH/NV 2000, 640, 642 m.w.N.). Bei einer Anteilsübertragung unter Angehörigen ist zudem zu prüfen, ob die Vertragspartner die Übertragung ernstlich gewollt haben oder ob nicht in Wirklichkeit "alles beim Alten" bleiben sollte.

Gegenstand dieser Prüfung ist im Einkommensteuerrecht, wem künftig die Nutzungen aus dem Anteil zugute kommen sollen. Dazu werden meist keine nach außen erkennbare Vereinbarungen vorliegen. Was die Beteiligten wirklich wollten, ist deshalb anhand von Indizien festzustellen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH.

Die Besonderheit des vorliegenden Falls lag aber nun darin, dass außer der unstreitigen Tatsache, dass die Dividenden auf das Konto des Vaters geflossen sind, kein weiteres (positives) Indiz gegen eine ernstliche Übertragung der Anteile einschließlich der Dividenden sprach. Und der BFH musste sich schon einmal vom BVerfG vorhalten lassen, dass alleine aus der Überweisung auf ein (gemeinsames) Konto (der Ehegatten) nicht ohne weiteres auf eine nicht ernstliche Vereinbarung (eines Ehegatten- Arbeitsverhältnisses) geschlossen werden dürfe (BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, 2 BvR 802/90, BStBI II 1996, 34).

Im vorliegenden Fall traten jedoch – abgesehen davon, dass es an einer aktiven Tätigkeit der Kinder zur Einkunftserzielung fehlte – einige Umstände (negative Indizien) hinzu, die den Schluss zulassen, dass sich der Vater (zwar kein Nutzungsrecht gegenüber der GmbH, aber im Verhältnis zu den Kindern) die Nutzungen aus den übertragenen GmbH- Anteilen vorbehalten hatte:

(1.) Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater die auf seinem Konto eingegangenen Gelder für die Kinder verwendet hat (vgl. dazu BFH- Urteil vom 30.3.1999, VIII R 19/89, BFH/NV 1999, 1325) und

(2.) der Vater hatte auch nicht beachtet, dass ihn die Verpflichtung zur elterlichen Vermögenssorge zwar berechtigt, die Dividenden für den Unterhalt der Kinder und ggf. sogar für die Familie zu verwenden (§ 1649 BGB), dass dies aber eine strikte Trennung der Vermögensbereiche der Eltern und der Kinder und ggf. sogar genaue Aufzeichnungen über die Verwaltung des Kindesvermögens erfordert (§ 1689 BGB).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.10.2002, VIII R 42/01

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