Leitsatz

1. Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid über eine Umsatzsteuernachzahlung als Insolvenzforderung steht einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn dieser Bescheid nicht mehr geändert werden kann.

2. Die Entscheidung des FA über die Rücknahme des Feststellungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann.

 

Normenkette

§ 130 Abs. 1, § 251 Abs. 3 AO, § 102 FGO, § 38, § 87, § 174 Abs. 1, § 178, § 208 Abs. 1 InsO

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin aufgrund einer für das Jahr 2003 (Streitjahr) nachgereichten Umsatzsteuererklärung eine entsprechende Umsatzsteuerfestsetzung sowie die Änderung der nach § 251 Abs. 3 AO bislang vorgenommenen Feststellung der steuerlichen Insolvenzforderung.

Mit diesem Begehren blieb er sowohl beim FA als auch beim FG erfolglos (FG Berlin-Brandenburg vom 10.8.2011, 7 K 7232/08, EFG 2012, 20).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Das FG habe zu Recht entschieden, dass die vom Kläger beantragte Festsetzung einer Umsatzsteuer für 2003 entsprechend der nachgereichten Umsatzsteuererklärung dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 2.8.2006 entgegenstehe.

Das FG habe insoweit zutreffend angenommen, dass dieser Feststellungsbescheid nicht nach § 130 Abs. 1 AO geändert werden könne, weil die entsprechende – nur eingeschränkt überprüfbare – ablehnende Ermessensentscheidung des FA nicht zu beanstanden sei.

 

Hinweis

§ 251 Abs. 3 AO sieht vor, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung die Finanzbehörde erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt feststellt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.12.2013 – XI R 22/11

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