Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zur Abgrenzung der bebauten von den unbebauten Grundstücken bei nicht bewohnbaren Gebäuden

Karl Rainer Kilches
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

1. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Feststellungszeitpunkt.

2. Die Unzumutbarkeit einer bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf behebbaren Baumängeln und Bauschäden sowie sog. aufgestautem Reparaturbedarf beruht.

 

Normenkette

§ 72 Abs. 1 BewG , § 72 Abs. 3 BewG , § 129 Abs. 2 BewG , § 33a Abs. 2 RBewDV

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines 1938/39 errichteten Einfamilienhauses, das im Innenbereich umfangreiche Wasserschäden an den Zimmerdecken im Ober- und Untergeschoss aufweist. Der Deckenputz ist stellenweise herabgefallen. Die Dachbalken um den Kamin und im Bereich der Mittelpfette sowie die Bretterverschalungen sind angefault, der Kamin versottet. In einem Anbau fehlt der Estrich; der Boden und die Wände zeigen aufsteigende Feuchtigkeit. Die Heizung und die Elektroinstallation sind unbrauchbar. Nach dem streitigen Stichtag ist mit Sanierungsarbeiten begonnen worden.

Das FA bewertete das Grundstück als sonstiges bebautes Grundstück, weil das aufstehende Gebäude weder zerstört noch dem Verfall preisgegeben worden sei und die Schäden lediglich auf unterlassene Reparaturen und Instandhaltungen zurückzuführen seien.

Das FG bewertete das Grundstück dagegen als unbebautes Grundstück.

 

Entscheidung

Der BFH folgte dem FG. Sowohl für den Übergang zum bebauten Grundstück als auch für den Rückfall vom bebauten zum unbebauten Grundstück ist auf die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung abzustellen. Sie entfällt nicht erst dann, wenn das Gebäude zerstört oder dem Verfall preisgegeben ist. Für die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung ist auch unbeachtlich, ob das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks noch den Eindruck erweckt, es handle sich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      299
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      214
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      197
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      193
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      188
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      174
    • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
      163
    • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
      121
    • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
      121
    • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
      115
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      103
    • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
      95
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      93
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      92
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      92
    • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
      88
    • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
      87
    • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
      86
    • Befreiung von der Prüfungspflicht zum Angestelltenlehrgang II bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers
      84
    • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
      80
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    BFH II R 14/01
    BFH II R 14/01

    Entscheidungsstichwort (Thema) Grundstück mit unbewohnbarem Gebäude als unbebautes Grundstück? Leitsatz (amtlich) 1. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren