Leitsatz
1. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Feststellungszeitpunkt.
2. Die Unzumutbarkeit einer bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf behebbaren Baumängeln und Bauschäden sowie sog. aufgestautem Reparaturbedarf beruht.
Normenkette
§ 72 Abs. 1 BewG , § 72 Abs. 3 BewG , § 129 Abs. 2 BewG , § 33a Abs. 2 RBewDV
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines 1938/39 errichteten Einfamilienhauses, das im Innenbereich umfangreiche Wasserschäden an den Zimmerdecken im Ober- und Untergeschoss aufweist. Der Deckenputz ist stellenweise herabgefallen. Die Dachbalken um den Kamin und im Bereich der Mittelpfette sowie die Bretterverschalungen sind angefault, der Kamin versottet. In einem Anbau fehlt der Estrich; der Boden und die Wände zeigen aufsteigende Feuchtigkeit. Die Heizung und die Elektroinstallation sind unbrauchbar. Nach dem streitigen Stichtag ist mit Sanierungsarbeiten begonnen worden.
Das FA bewertete das Grundstück als sonstiges bebautes Grundstück, weil das aufstehende Gebäude weder zerstört noch dem Verfall preisgegeben worden sei und die Schäden lediglich auf unterlassene Reparaturen und Instandhaltungen zurückzuführen seien.
Das FG bewertete das Grundstück dagegen als unbebautes Grundstück.
Entscheidung
Der BFH folgte dem FG. Sowohl für den Übergang zum bebauten Grundstück als auch für den Rückfall vom bebauten zum unbebauten Grundstück ist auf die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung abzustellen. Sie entfällt nicht erst dann, wenn das Gebäude zerstört oder dem Verfall preisgegeben ist. Für die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung ist auch unbeachtlich, ob das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks noch den Eindruck erweckt, es handle sich...