Überblick

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen ergibt sich grundsätzlich aus der Vornahme des Vorsteuerabzugs oder – im Fall, dass ein Gegenstand dem Unternehmensvermögen nicht zugeordnet werden soll – durch das Unterlassen des Vorsteuerabzugs. In bestimmten Fällen (z.B. bei der unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließt, z.B. für steuerfreie Umsätze) ist eine Ableitung der Zuordnungsentscheidung aus diesem Beweisanzeichen heraus nicht möglich. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung "Seeling"[1] zur nichtunternehmerischen Nutzung einer dem Unternehmensvermögen zugeordneten Wohnung hat die Finanzverwaltung neue Regelungen über den Nachweis der Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmensvermögen aufgestellt. Dabei vollzieht die Verwaltung insbesondere bei der Zuordnung von Grundstücken eine Kehrtwendung: Während bisher im Zweifelsfall von einer Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmensvermögen auszugehen war[2], so ist jetzt im Zweifelsfall von einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich auszugehen.

 

Die Anweisung des Bundesministers der Finanzen

Der Bundesminister der Finanzen bestätigt die aus der Rechtsprechung des BFH resultierenden Grundsätze über die Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmensvermögen oder zum Privatvermögen. Danach ergeben sich zusammengefasst die folgenden Möglichkeiten:

Zuordnung von Gegenständen
Nutzung des Gegenstands Zuordnungsmöglichkeit
Gegenstand wird ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet. kein Zuordnungswahlrecht ⇒ Gegenstand ist zwingend Unternehmensvermögen.
Gegenstand wird zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet. kein Zuordnungswahlrecht ⇒ Gegenstand ist zwingend Privatvermögen[3].
Gegenstand wird nicht ausschließlich, aber zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet. Zuordnungswahlrecht ⇒ der Gegenstand kann insgesamt dem Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden, er kann aber auch in einen unternehmerisch und einen nichtunternehmerisch genutzten Teil aufgeteilt werden.[4]

Wird der Gegenstand so genutzt, dass sich umsatzsteuerrechtlich ein Zuordnungs- oder Aufteilungswahlrecht ergibt, muss sich dieses Wahlrecht nachvollziehbar aus den Unterlagen und Aufzeichnungen des Unternehmers ergeben. Der Vorsteuerabzug ist dabei ein erhebliches Beweisanzeichen. Die Würdigung dieser Beweisanzeichen wird jetzt – im Gegensatz zur früheren Auffassung in Abschn. 192 Abs. 18 UStR 2000 – anders vorgenommen: Ergeben sich aus den Aufzeichnungen oder den anderen Beweisanzeichen keine Hinweise darauf, dass der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat, so kann eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht mehr unterstellt werden.[5]

Kann sich die Zuordnungsentscheidung nicht aus einem Vorsteuerabzug ergeben, kommen folgende Beweisanzeichen in Frage:

  • Ist der Unternehmer bei An- und Verkauf unter seinem Firmennamen aufgetreten?
  • Wird der Gegenstand unternehmerisch oder privat versichert?
  • Wird der Gegenstand ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen zugeordnet oder nicht?

Wichtig

Gibt es keine Beweisanzeichen für die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmensvermögen, kann diese nicht unterstellt werden. Insbesondere bei Gebäuden, bei denen aufgrund steuerfreier Verwendung die Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht aus dem Vorsteuerabzug ableitbar ist, muss der Unternehmer durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr, in dem die Leistung bezogen wurde, gegenüber dem Finanzamt festlegen, ob und wenn ja, in welchem Umfang er den Gegenstand (das Gebäude) dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat.

Die Neuregelungen sind auf alle Gegenstände anzuwenden, die ab dem 1.7.2004 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.

 

Konsequenzen für die Praxis

In den meisten Fällen werden sich in der Praxis für Unternehmer keine Auswirkungen aus dieser Änderung der Rechtsauffassung ergeben, da aus der Anschaffung oder Herstellung der überwiegenden Anzahl von Gegenständen ein Vorsteuerabzug möglich ist und der Unternehmer durch den Vorsteuerabzug (oder in seltenen Fällen auch durch Nichtabzug der Vorsteuer) ein deutliches Beweisanzeichen für die Zuordnung des Gegenstands geben kann.

Nur in den Fällen, in denen sich wegen eines Ausschlussgrundes nach § 15 Abs. 2 UStG kein Vorsteuerabzug ergeben kann, müssen sich Unternehmer auf Veränderungen einstellen.

 

Kommentar

Beispiel

Der Versicherungsvertreter V erwirbt ein neues Fahrzeug für 30.000 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer. Da er das Fahrzeug ausschließlich für seine nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreien Zwecke als Versicherungsvertreter und für private Fahrten nutzt, hat er keinen Vorsteuerabzugsanspruch. Somit kann sich die Zuordnungsentscheidung nicht aus der Vornahme oder Nichtvornahme des Vorsteuerabzugs ergeben.

Auch in diesen Fällen sollte die Frage der Zuordnung zum Unternehmensvermögen jedoch nicht unterschätzt werden. Ändert sich die V...

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