Leitsatz

Entgegen der Rechtsprechung des BFH nimmt das FG einen Zufluss von Einnahmen nicht in Höhe aller gutgeschriebenen Beträge, sondern lediglich i. H. d. tatsächlich ausgezahlten Beträge an, soweit sie das eingezahlte Kapital übersteigen.

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hatte einer GmbH, die als Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Kapitalanlagen angab, 20.000 DM zur Verfügung gestellt, weil ihr stattliche Erträge versprochen wurden. Nach hohen Verlusten durch geschäftiche Fehlentscheidungen ging die GmbH dazu über, Zahlungen aus den ihr frisch überlassenen Mitteln zu leisten (Schneeballsystem). Das Finanzamt wollte unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH nicht nur die ausgezahlten, sondern auch die lediglich in den Büchern der GmbH gutgeschriebenen Beträge als Einnahmen besteuern.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Vereinbarungen mit der GmbH seien nicht als stille Gesellschaft, sondern als Geschäftsbesorgungsvertrag zu werten. Entgegen der Rechtsprechung der Ertragsteuersenate des BFH sei - in Übereinstimmung mit einer Entscheidung zur Vermögensteuer (BFH, Urteil v. 22.9.2010, II R 62/08, BFH/NV 2011 S. 7) - bei Gutschriften in den Büchern des Anlagebetrügers kein steuerlich relevanter Zufluss anzunehmen.

 

Hinweis

Die Rechtsprechung des BFH zu Fällen des Anlagebetrugs, die den geschädigten Geldanlegern zusätzlich für steuerliche Zwecke nicht erzielte Erträge zurechnet, ist seit langem umstritten. Ob der BFH diese "ständige" Rechtsprechung aufgeben wird, erscheint gleichwohl fraglich. Allen betroffenen Steuerpflichtigen ist zu empfehlen, gegen zu fiskalische Steuerbescheide Einspruch einzulegen und in Hinblick auf die bereits anhängige Revision (Az: VIII R 25/12) Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 16.05.2013, 1 K 1680/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge