Ein Abfluss liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige mit den Kosten endgültig belastet wird. D. h., es sind auch solche Ersatzleistungen, Beihilfen und andere Erstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Kalenderjahr erhält.[1] Eine Verteilung von größeren Aufwendungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 163 AO kommt i. d. R. nicht in Betracht.[2]

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