Von der Summe der Einkünfte werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der dem Steuerpflichtigen zustehende Altersentlastungsbetrag[1], der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[2] und der Freibetrag für Land- und Forstwirte[3] abgezogen.

Bei pauschal besteuerten Kapitaleinkünften gelten Besonderheiten.[4]

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