Bei den ersten 3 Einkunftsarten werden die Einkünfte vom Gewinn bestimmt (Gewinneinkünfte), bei den übrigen 4 werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (Überschusseinkünfte). Während bei der ersten Gruppe grundsätzlich ein Bestandsvergleich[1] zur Ermittlung des Ergebnisses durchgeführt wird, werden bei der zweiten Gruppe lediglich die Einnahmen und Werbungskosten gegenübergestellt.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind einige Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich gilt für diese Einkünfte ein gesonderter Steuertarif i. H. v. 25 %. Bestimmte Kapitaleinkünfte sind von diesem besonderen Steuertarif ausgenommen.[2] Zudem kann der Steuerpflichtige auf Antrag die pauschal besteuerten Kapitalerträge den Einkünften des § 2 EStG hinzurechnen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt (Günstigerprüfung). Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 EUR (Sparer-Pauschbetrag) abzuziehen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 EUR gewährt. Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht zu negativen Einkünften führen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.[3] An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der BFH keine Zweifel.[4]

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