(1) Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig,

 

a)

wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen,

 

b)

wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.

Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Prüfung stattgefunden hat.

 

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren nicht mehr für ungültig erklärt werden.

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