Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

 

a)

die Fälle, in denen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b[1] die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt,

 

b)

die bestimmte Frist gemäß Artikel 127 Absätze 3 und 7, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union unter Berücksichtigung der Art der Waren oder der Verkehrsart abgegeben werden muss,

 

c)

die Fälle gemäß Artikel 127 Absatz 6 und die Personen, die in diesen Fällen zur Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung verpflichtet werden können.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. L 267 vom 30.9.2016, S. 2.

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