(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

  • wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
 

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

 

(3) Zollschuldner sind:

  • die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
  • die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wußten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
  • die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wußten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
  • gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

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