(1) Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die nach den Zollvorschriften eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist diese Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben.

 

(2) Ist die Ausfuhrzollstelle eine andere Zollstelle als die Ausgangszollstelle, so muss die Ausfuhrzollstelle die Angaben, die die Ausgangszollstelle benötigt, dieser unverzüglich übermitteln oder elektronisch zugänglich machen.

 

(3) Zollanmeldungen müssen zumindest die für die summarische Anmeldung erforderlichen Angaben gemäß Artikel 182d Absatz 1 enthalten.

 

(4) Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so unterziehen die Zollbehörden die Daten dem gleichen Grad an Risikomanagement wie bei Zollanmeldungen, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgen.

[1] Art. 182b eingefügt durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

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