(1) Nach dem Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.

 

(2) 1Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. 2Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

3In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.

 

(3) Die summarische Anmeldung ist abzugeben von

 

a)

der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, oder

 

b)

jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder

 

c)

einem Vertreter einer der unter Buchstabe a oder b genannten Personen.

 

(4) 1Der in Absatz 3 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. 2Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden

 

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder

 

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

 

c)

das Entfernen der Waren zugelassen haben.

[1] Art. 182d eingefügt durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

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