(1) 1Unter den in diesem Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen sind in Freizonen oder Freilagern alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen. 2Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.

 

(2) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 1 jedoch aufgrund der Art der Waren, auf die sie sich beziehen, oder aus Gründen der zollamtlichen Überwachung untersagen oder beschränken.

 

(3) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften dieses Zollkodex bieten, die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone oder einem Freilager untersagen.

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