(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben.
(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden.
(3) 1§ 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 2Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
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