Rz. 18

Zölle sind Abgaben, die nach Maßgabe des Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden.[1] Es kommen hier im Wesentlichen ausländische Einfuhrzölle (z. B. sog. Antidumpingzölle) und ggf. inländische Ausfuhrzölle in Betracht, die bei der eine Zollgrenze überschreitenden zollpflichtigen Verlagerung von Vorräten von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte des Steuerpflichtigen entstehen. Beim umgekehrten Warenfluss von der ausländischen Betriebsstätte ins Inland können ausländische Export- und inländische Importzölle in Betracht kommen. Im Verhältnis der EU-Staaten gibt es allerdings keine Zölle mehr.

In Betracht kommen damit praktisch in- und ausländische Einfuhr- und Ausfuhrzölle beim Verbringen von Waren zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (Auslieferungslager) und dem Überschreiten der EU-Außengrenzen.

[1] BVerfG, Beschluss v. 29.10.1958, 2 BvL 19/56, BVerfGE 8 S. 260, 269; BFH, Beschluss v. 12.2.1970, V B 33, 34, 48, 59, 68, 90, 120/69, BStBl II 1970 S. 246, 250.

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