Rz. 17

§ 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. und § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG enthalten die rechtlichen Regelungen für "als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände (bzw. Wirtschaftsgüter) des Vorratsvermögens entfallen". Die einzelnen Tatbestandsmerkmale lassen sich folgendermaßen präzisieren:

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