Rz. 16

In den internationalen Rechnungslegungsstandards sind gesonderte Positionen für Zölle und Verbrauchsteuern nicht bekannt; mit dem Aktivierungsverbot wollte sich der deutsche Gesetzgeber auch den IFRS anpassen.[1] Die Posten würden auch nicht die Voraussetzung eines Vermögenswertes (asset gem. IAS 38.8, FW 49 (a)) erfüllen. Soweit die Zölle und Verbrauchsteuern Vertriebskostencharakter haben, z. B. weil sie nach der Herstellung anfallen, besteht ein Einbeziehungsverbot in die Herstellungskosten[2] und damit eine Verpflichtung zur Erfassung als Aufwand. Nur soweit sie nicht Vertriebskosten darstellen und im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung stehen, sind Zölle und Verbrauchsteuern nach IFRS als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der entsprechenden Vermögenswerte des Vorratsvermögens zu erfassen (für Anschaffungskosten: IAS 2.11, für Herstellungskosten: IAS 2.12). Über die genaue Abgrenzung von Herstellungs- und Vertriebskosten sagen die IFRS nichts aus.

[1] BT-Drucks. 16/10067, S. 51.

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