Der EBITDA- und Zinsvortrag ist gesondert festzustellen.[1] Die Vorschrift des § 10d Abs. 4 EStG zur gesonderten Feststellung von verbleibenden Verlustvorträgen ist hierbei sinngemäß anzuwenden.[2] Dies bedeutet, dass der EBITDA sowie der Zinsvortrag analog § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG auf den Schluss eines Veranlagungszeitraums festzustellen ist. Entsprechend der Vorschrift des § 8d Abs. 1 Satz 6 KStG ist ebenso ein sog. fortführungsgebundener Zinsvortrag gesondert festzustellen.[3]

Zuständig für die gesonderte Feststellung des EBITDA-Vortrags und des Zinsvortrags ist bei Personengesellschaften das für die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns und des Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanzamt. Für die übrigen Gesellschaften ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt auch für die gesonderte Feststellung des Zinsvortrags sowie des EBITDA-Vortrags zuständig.[4]

Die besondere Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG gilt auch für die Feststellungsfrist der EBITDA- und der Zinsvorträge. Diese endet demnach nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der Zinsvortrag festzustellen ist. Eine gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist kann nur erfolgen, wenn das zuständige Finanzamt die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat. Aufgrund des gesondert festzustellenden EBITDA- und Zinsvortrags ist ein eigener Verwaltungsakt erforderlich.

Nach dem BMF-Schreiben zur Zinsschranke[5] ist die Feststellung des Zinsvortrags

  • für jeden Betrieb an den Betriebsinhaber,
  • für Personengesellschaften an die Personengesellschaft selbst und nicht etwa an die Mitunternehmer,
  • bei Betrieben gewerblicher Art unter Bezeichnung des Betriebs an dessen Rechtsträger

zu richten.

[3] Betroffen sind hier Konstellationen eines schädlichen Anteilserwerbs nach § 8c KStG, wobei der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 8d KStG) ein Antragswahlrecht hat, einen ansonsten untergangsgefährdeten Zinsvortrag in einen sog. fortführungsgebundenen Zinsvotrag umzuqualifizieren.

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