Fallen auf Ebene eines Betriebs Zinsaufwendungen an, die nicht abgezogen werden dürfen, sind diese als Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.[1] Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG.[2] Dadurch wird erreicht, dass Zinsvorträge aus vorhergehenden Wirtschaftsjahren das Abzugsvolumen des laufenden Wirtschaftsjahres nicht erhöhen.

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