4.1 Begriff und Hintergrund

Mit dem Wachstumsbe­schleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber einen sog. EBITDA-Vortrag eingeführt. Übersteigt das verrechenbare EBITDA eines Jahres die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen eines Betriebs, ist es gem. § 4h Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen (sog. EBITDA-Vortrag). Der EBITDA-Vortrag ist je Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Ein EBITDA-Rücktrag ist nicht möglich.

 
Hinweis

Kein Vortrag bei Ausnahmetatbestand sowie bei positiven Zinssaldo

Kein EBITDA-Vortrag entsteht jedoch in Jahren, in denen einer der Ausnahmetatbestände der Zinsschranke gem. § 4h Abs. 2 EStG eingreift und die Zinsschranke somit nicht anwendbar ist.[1]

Gleiches gilt nach der durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz erfolgten Anpassung des § 4h Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 EStG für den Fall, dass die Zinsaufwendungen die Zinserträge in einem Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.

Durch die Einführung des EBITDA-Vortrags wird die Abhängigkeit des steuerlichen Zinsabzugs von den Erträgen des laufenden Jahres abgemildert. Während bei ursprünglicher Einführung der Regelungen zur Zinsschranke die abzugsfähigen Zinsaufwendungen allein vom Ergebnis des laufenden Jahres abhängig waren, kann der Betrieb nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz Ergebnisschwankungen zumindest teilweise im Rahmen des EBITDA-Vortrags ausgleichen, indem EBITDA-Überschüsse aus ertragreichen Jahren z. B. in Krisenjahren mit geringem EBITDA genutzt werden können.

4.2 Nutzung des EBITDA-Vortrags

Bestehende EBITDA-Vorträge können genutzt werden, sobald in einem Wirtschaftsjahr die Nettozinsaufwendungen das verrechenbare EBITDA übersteigen. In diesem Fall kann der Zinsüberschuss mit den bestehenden EBITDA-Vorträgen der letzten 5 Jahre verrechnet werden. Hierbei wird unterstellt, dass der jeweils älteste EBITDA-Vortrag gem. § 4h Abs. 1 Satz 4 EStG als zuerst verbraucht gilt (FiFo-Methode). Falls vorhandene EBITDA-Vorträge nicht für den vollständigen Zinsabzug ausreichen, entsteht ein Zinsvortrag.

Ein nicht genutzter EBITDA-Vortrag geht nach 5 Wirtschaftsjahren unter.

 
Achtung

Verkürzung der Nutzbarkeitsdauer durch Rumpfwirtschaftsjahre

Da der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf Wirtschaftsjahre abstellt, zählen hierzu auch Rumpfwirtschaftsjahre. Insofern verkürzen Rumpfwirtschaftsjahre die Dauer der steuerlichen Nutzbarkeit eines EBITDA-Vortrags.

4.3 Fiktive EBITDA-Vorträge und erstmalige Anwendung

Nach § 52 Abs. 12d Satz 4 EStG ist die Regelung des EBITDA-Vortrags erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2009 enden. Nach § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG können jedoch auf Antrag auch für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden (bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also für die Jahre 2007, 2008 und 2009), fiktive EBITDA-Vorträge ermittelt werden.

Diese fiktiv ermittelten EBITDA-Vorträge erhöhen das verrechenbare EBITDA des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31.12.2009 endet. Folglich geht ein in den Jahren 2007, 2008 und 2009 nicht genutztes verrechenbares EBITDA in den EBITDA-Vortrag des Wirtschaftsjahres 2010 ein und kann in den folgenden 5 Wirtschaftsjahren genutzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Verfall eines verrechenbaren EBITDA

Ein in dem EBITDA-Vortrag des Wirtschaftsjahres 2010 enthaltenes verrechenbares EBITDA aus z. B. den Wirtschaftsjahren 2007 und 2008 verfällt nicht bereits mit Ablauf der Wirtschaftsjahre 2012 und 2013, sondern erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2015.

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