Die Zinsschranke gelangt zudem nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern i. S. d. Zinsschranke gehört.[1] Gemäß der ursprünglichen Gesetzesbegründung sollen damit Kapitalgesellschaften, die sich im Streubesitz befinden, und Unternehmen, die keine weiteren Beteiligungen halten, von der Anwendung der Zinsschranke befreit werden. Zinsaufwendungen von Unternehmen, die zu keinem Konzern gehören, sind somit unbeschränkt abzugsfähig, soweit die Vorschrift des § 8a Abs. 2 KStG dem nicht entgegensteht.

Die Finanzverwaltung stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ein steuerlicher Organkreis für sich keinen Konzern in diesem Sinne darstellt, nachdem dieser als ein Betrieb für Zwecke der Zinsschranke qualifiziert.[2] Ferner soll der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob bzw. zu welchem Konzern ein Betrieb gehört, der vorangegangene Abschlussstichtag sein (stichtagsbezogene Betrachtung), wobei dieser Grundsatz ausdrücklich auch in unterjährigen Erwerbs- bzw. Veräußerungskonstellationen Anwendung finden soll.[3] Schließlich sollen in Fällen, in denen eine Gesellschaft neu gegründet (einschließlich der Neugründung durch Umwandlung) bzw. ein Betrieb neu entsteht, die einzelnen Betriebe erst zum darauf folgenden Abschlussstichtag als konzernangehörig gelten.[4]

 
Hinweis

Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Durch das jüngst verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde die Konzernklausel an die Vorgaben der ATAD I-Richtlinie[5] angepasst:

  • Tatbestandlich ist § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG mit Wirkung seit dem 1.1.2024 nunmehr erfüllt, soweit der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befinden. § 4h Abs. 2 Satz 3 EStG stellt ausweislich der Gesetzesbegründung[6] ferner klar, dass bei Betrieben von Personengesellschaften oder Mitunternehmerschaften für Zwecke der Konzernklausel an die Stelle des Steuerpflichtigen die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft tritt.
  • Genauso wie die Escape-Klausel und die Freigrenze kommt die Konzernklausel entsprechend § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG n. F. künftig insoweit nicht mehr zur Anwendung, als Zinsaufwendungen aufgrund eines Zinsvortrags erhöht wurden.

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