Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen.[1] Demnach erhöhen z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen und Spenden das Einkommen. Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG vermindern dieses entsprechend. Das steuerliche EBITDA für Kapitalgesellschaften ermittelt sich somit wie folgt:[2]
Steuerpflichtiges Einkommen (insbesondere nach Anwendung des § 8b KStG, jedoch ohne Berücksichtigung des § 4h Abs. 1 EStG) | |
./. | Zinsertrag |
+ | Zinsaufwand |
+ | Absetzung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG |
+ | Absetzung i. S. d. § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG |
+ | Absetzung i. S. d. § 7 EStG |
+ | Verlustabzug i. S. d. § 10d EStG (Verlustvor- und -rücktrag) |
+ | Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG |
= | steuerliches EBITDA nach § 4h Abs. 1 EStG |
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