(1) 1Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mindestens folgende Auskünfte:
b) |
Name und Anschrift der Zahlstelle; |
d) |
Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Absatz 2. |
2Ist der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlstelle gemäß Artikel 4 Absatz 2, so erteilt diese Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, die Auskünfte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes. 3Eine solche Zahlstelle erteilt zusätzlich folgende Auskünfte:
i) |
Gesamtbetrag der von ihr vereinnahmten oder eingezogenen Zinszahlungen, die als ihren wirtschaftlichen Eigentümern zugeflossen gelten; |
(2) 1In den Mindestauskünften zu Zinszahlungen, die die Zahlstelle erteilen muss, sind die Zinszahlungen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen und ist Folgendes anzugeben:
a) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a: der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; |
d) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d: entweder der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der Gesamtbetrag der Ausschüttung; |
e) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: der Betrag der Zinsen, der jedem vom Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 erfassten wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen ist; |
f) |
wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: der Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen oder andere relevante Erträge; |
3Die Zahlstelle teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder - im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 - der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, mit, wann sie die Gesamtbeträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und g dieses Absatzes meldet.
(3) Bei gemeinsam gehaltenem wirtschaftlichem Eigentum unterrichtet die Zahlstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung oder - im Falle einer Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 - die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, darüber, ob es sich bei dem für jeden wirtschaftlichen Eigentümer angegebenen Betrag um den allen wirtschaftlichen Eigentümern zusammen zuzurechnenden Gesamtbetrag, um den dem betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer tatsächlich zustehenden Anteil, oder um einen Anteil zu gleichen Teilen handelt.
(4) 1Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Zahlstellen gestatten, nur Folgendes zu melden:
a) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder d den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge; |
c) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f: entweder die Erträge, die der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaates des wirtschaftlic... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen