(1) 1Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als "Zahlstelle" jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der eine Zinszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt oder eine solche Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht.

2Für die Zwecke dieses Absatzes ist es unerheblich, ob der betreffende Wirtschaftsbeteiligte Schuldner der Forderung oder Emittent des Wertpapiers ist, die den Erträgen zugrunde liegen, oder vom Schuldner, vom Emittenten oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

3Ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter gilt für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Zahlstelle, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Er nimmt eine Zinszahlung an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten - einschließlich einer festen Niederlassung oder einer Tochtergesellschaft des ersten Wirtschaftsbeteiligten - vor, der außerhalb des Gebiets nach Artikel 7 und des räumlichen Geltungsbereichs von Abkommen oder Regelungen, die dieselben Maßnahmen wie diese Richtlinie oder diesen gleichwertige Maßnahmen vorsehen, ansässig ist, und

 

b)

der erste Wirtschaftsbeteiligte hat angesichts der ihm vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme, dass der zweite Wirtschaftsbeteiligte den Ertrag an einen wirtschaftlichen Eigentümer zahlen oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einziehen wird, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die nach Kenntnis des ersten Wirtschaftsbeteiligten in Anbetracht des Artikels 3 in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.

4Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so gilt die Zinszahlung des ersten Wirtschaftsbeteiligten oder die Einziehung einer Zinszahlung durch diesen als zu unmittelbaren Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers nach Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt.

 

(2) 1Eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem Mitgliedstaat befindet und die nach den allgemeinen Vorschriften über die direkte Besteuerung entweder dieses Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer Niederlassung befindet, oder eines Landes oder Rechtssystems, das in anderer Weise als steuerlicher Wohnsitz gilt, nicht effektiv besteuert wird, gilt als Zahlstelle kraft Vereinnahmung oder Einziehung einer Zinszahlung.

2Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die in dem Verzeichnis in Anhang II genannt werden, als nicht effektiv besteuert.

3Gehört eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nicht einer der in dem Verzeichnis in Anhang II genannten Kategorien an oder fällt sie zwar unter diesen Anhang, gibt aber an, effektiv besteuert zu werden, so legt der Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage allgemein anerkannter Tatsachen oder amtlicher Dokumente, die von der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung vorgelegt wurden oder aufgrund der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2005/60/EG verfügbar sind, fest, ob die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung effektiv besteuert wird.

4Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gemäß diesem Absatz, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderem Mitgliedstaat als dem Staat belegen ist, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, eine Zinszahlung vornimmt oder für diese einzieht, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung unter Nutzung der Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder sonstiger verfügbarer Informationen über Folgendes:

 

i)

den Namen der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung (sofern vorhanden),

 

ii)

ihre Rechtsform,

 

iii)

den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung,

 

iv)

den gemäß Artikel 8 bestimmten Gesamtbetrag der Zinszahlung, die an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlt oder für diese eingezogen wurde,

 

v)

den Zeitpunkt der letzten Zinszahlung.

5Die natürlichen Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer der an eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gezahlten oder für diese eingezogenen Zinszahlung gelten, werden nach den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 4 bestimmt. 6Kommt Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c zur Anwendung, so übermittelt die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung - falls einer natürlichen Person zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf die Vermögenswerte, aus denen die Zinszahlungen erwachsen, oder auf andere Vermögensvorteile, die anstelle der Zinszahlung zu gewähren sind, entsteht - der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2. 7Die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung meldet der zuständigen Behörde auch jede Änderung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung.

8Die Pflichten gemäß Unterabsatz 5 bestehen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Zinszahlung, die von der Einrich...

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