Leitsatz

Auf einem Altersvorsorgevertrag durch Zinserträge des Altersvorsorgevermögens angesammelte Zuwächse sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG.

 

Sachverhalt

Der zulageberechtigte Kläger verfügte in den Jahren 2007 und 2008 über einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Die anbietende Bank schrieb dem Vertrag die vertraglich vereinbarten Zinsen im Jahr 2007 i. H. v. 224,56 EUR und im Jahr 2008 i. H. v. 234,15 EUR gut. Weitere Einzahlungen erfolgten in diesen Jahren nicht. Die Beklagte errechnete die Altersvorsorgezulage 2007 und 2008 mit jeweils 0,00 EUR, da sie keinen förderfähigen Eigenbeitrag des Klägers erkennen konnte, und lehnte die Gewährung einer Altersvorsorgezulage ab. Die dem Vertrag durch die Bank gutgeschriebenen Zinsen seien keine förderfähigen Altersvorsorgebeiträge.

 

Entscheidung

Vor dem FG hatte der Kläger keinen Erfolg. Die in den §§ 84 und 85 EStG normierte Altersvorsorgezulage werde gem. § 83 EStG in Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen i. S. d. § 82 EStG gezahlt, erklärten die Richter. Als Sockelbetrag seien jährlich mindestens 60 EUR zu leisten. Der Kläger habe diesen Sockelbetrag nicht erreicht, da er in den Streitjahren keine förderfähigen Altersvorsorgebeiträge auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt habe. Entgegen seiner Rechtsmeinung seien insbesondere die auf einem Altersvorsorgevertrag durch Zinserträge angesammelten Zuwächse keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge. Sie werden vielmehr, wenn sie wie im hier zu entscheidenden Fall aus gefördertem Altersvorsorgevermögen entstehen, selbst zu gefördertem Altersvorsorgevermögen und unterliegen den entsprechenden Bindungen.

 

Hinweis

Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da der Fall die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärte Rechtsfrage aufwarf, ob die auf einem Altersvorsorgevertrag durch Erträge des Altersvorsorgevermögens angesammelten Zuwächseförderungsfähige Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG sein können (Az. beim BFH: Az. X R 41/13).

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013, 10 K 14266/10

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