Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinserträge des Altersvorsorgevermögens sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge. Beitragsleistungen von Dritter Seite. Finanzrechtsweg bei Verfahren zur Altersvorsorgezulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf einem Altersvorsorgevertrag durch Zinserträge des Altersvorsorgevermögens angesammelte Zuwächse sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG.

2. Beiträge eines Zulageberechtigten sind auch dann anzuerkennen, sofern sie im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch Dritte zu Gunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags eingezahlt werden.

3. In Verfahren betreffend die Altersvorsorgezulage ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Zuständig ist das FG, in dessen Bezirk die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

 

Normenkette

EStG § 82 Abs. 1 S. 1, §§ 10a, 98; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 38 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.07.2015; Aktenzeichen X R 41/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtsfrage, ob einem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebene Zinserträge Eigenbeiträge des Anlegers im Sinne von § 82 EinkommensteuergesetzEStG – darstellen können.

Der Kläger verfügte in den Jahren 2007 und 2008 über einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzesAltZertG – zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Er gehörte in den Jahren 2007 und 2008 zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis im Sinne der §§ 79 Satz 1 und 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Die anbietende Bank schrieb dem Vertrag die vertraglich vereinbarten Zinsen im Jahr 2007 in Höhe von 224,56 Euro und im Jahr 2008 in Höhe von 234,15 Euro gut. Weitere Einzahlungen erfolgten in diesen Jahren nicht.

Die Beklagte errechnete die Altersvorsorgezulage 2007 und 2008 mit jeweils 0,00 Euro, da sie keinen förderfähigen Eigenbeitrag des Klägers erkennen konnte.

Im Festsetzungsverfahren beantragte der Kläger fristgerecht die Berücksichtigung der in den Jahren 2007 und 2008 gutgeschriebenen Zinsen als Altersvorsorgebeiträge.

Mit Bescheiden über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage 2007 und 2008 vom 21. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersvorsorgezulage ab, weil der Kläger ihrer Rechtsauffassung nach keinen förderfähigen Beitrag geleistet habe. Die dem Vertrag durch die Bank gutgeschriebenen Zinsen seien keine förderfähigen Altersvorsorgebeiträge.

Hiergegen wehrte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch.

Die Zinsen seien förderungswürdige Altersvorsorgebeiträge, denn er habe statt einer Auszahlung deren Reinvestition vereinbart. Auch Dritte könnten wirksam förderungsfähige Beiträge für den Zulageberechtigten leisten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2010 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebene Zinsen seien – ausweislich der Klarstellung im BMF-Schreiben vom 31. März 2010, BStBl I 2010, 270 Tz. 22 – keine förderfähigen Eigenbeiträge im Sinne des § 82 EStG. Altersvorsorgebeiträge seien nur laufend geleistete freiwillige Zahlungen. Zinserträge stellten hingegen lediglich einen finanziellen Vorteil aufgrund des Altersvorsorgevertrages dar. Der Gesetzgeber habe deutlich zwischen Leistung und Ertrag differenzieren wollen.

Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage.

Die Zinsen unterlägen bei der Auszahlung der vollen Besteuerung und seien daher förderungswürdig, weil es sich um Leistungen aus dem zu versteuernden Einkommen handele. Auch Fremdeinzahlungen, die der Anleger dem Vertrag gutschreiben lasse, seien Beiträge im Sinne des Gesetzes. Das von der Beklagten bemühte BMF-Schreiben stütze deren Rechtsauffassung nicht. Durch die Reinvestition von seitens des Anlegers erwirtschafteten Erträgen entstünden ihm Aufwendungen. Die Auffassung des Beklagten, die Beiträge müssten aus dem Einkommen stammen, finde keine Stütze im Gesetz. Sie könnten ebenso gut aus Vermögen stammen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Bedenken gegen die Zuständigkeit des Finanzgericht geäußert.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung der Zulage zur RiesterRente mit 0,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 die Zulage unter Berücksichtigung der auf den zugrunde liegenden Sparvertrag gutgeschriebenen Zinsen festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem Altersvorsorgevermögen erwirtschaftete Zinserträge seien keine Eigenbeiträge des Zulageberechtigten. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG seien geförderte Altersvorsorgebeiträge Beiträge, die der Zulageberechtigte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages leiste, der nach § 5 AltZertG zertifiziert sei. Zinserträge seien keine Leistung des Zulageberechtigten. Erwirtschafte der Anbieter mit dem Altersvorsorgevermögen Erträge, so habe der Zulageberechtigte diesbezüglich weder etwas geleistet noch Beiträg...

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