Für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalanlagen sind im Privatvermögen) gilt die Abgeltungsteuer.

Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und ggf. den Einbehalt der Kirchensteuer. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften stehen, unterliegen einem Abzugsverbot.

Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Kapitaleinkünfte ab 2009 gem. § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Dafür gibt es den Sparer-Pauschbetrag.[2]

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG ist nicht verfassungswidrig, soweit es den Abzug verhindert.[3]

Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer i. S. d. § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG führen. Das Entstehen negativer Einnahmen setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.[4]

2.1 Durch die Anwendung der Abzugsteuer entfällt meist der Ansatz in der Steuererklärung

Sofern die Einkünfte i. S. d. § 20 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuerschuld des Anlegers abgegolten.[1] Sie muss daher nicht mehr in der privaten Steuererklärung aufgenommen werden. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als der Satz der Abgeltungssteuer, kann die Günstigerprüfung beantragt werden.[2] Diese Prüfung führt das Finanzamt durch und dazu muss die Anlage KAP bei der Jahressteuererklärung vollständig ausgefüllt werden. Werden Ehepartner/eingetragene Lebenspartner gemeinsam veranlagt, müssen beide Eheleute/Lebenspartner diese Anlage ausfüllen.

Die Festsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft, die aufgrund der im Änderungsbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen erstmals eine erfolgreiche Antragstellung gem. § 32d Abs. 6 ermöglicht, ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst.[3]

Ein erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Antrag auf Günstigerprüfung von Kapitalerträgen führt nicht zu einer nachträglichen rückwirkenden Anlaufhemmung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Antragstellung bereits vor Eintritt der Festsetzungsverjährung vorgelegen haben.[4]

In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren[5] oder einer niedrigeren[6] Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen.[7]

Die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EStG tritt auch ein, wenn die Kapitalertragsteuer nur zum Schein einbehalten worden ist. Eine tatsächliche Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer ist für die Abgeltungswirkung nicht erforderlich.[8]

Für nach dem 31.12.2014 zugeflossene Kapitalerträge gilt bezüglich der Kirchensteuer für Kapitalerträge das automatisierte Abzugsverfahren.

Die Kreditinstitute müssen seit 2015 unter Angabe der Identifikationsnummern ihrer Kunden einmal jährlich im Zeitraum vom 1.8. bis 30.9. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)[9] anfragen, ob die Kunden zum 31.7. des Jahres kirchensteuerpflichtig waren. (= sog. "automatisiertes Kirchensteuerabzugsverfahren" gem. § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG).[10]

Auf Basis der den Abzugsverpflichteten vom BZSt bereitgestellten Informationen wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung der Abgeltungsteuer gem. § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus. Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 EStG ist in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird.[11]

 
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