Zusammenfassung

 
Begriff

Zinsen zählen wie Dividenden zu den Erträgen des Betriebs, wenn die Kapitalforderungen bzw. Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören. Zinsen sind begrenzt abziehbare Betriebsausgaben, wenn diese als Entgelt für die Überlassung von Fremdkapital für betriebliche Konten gezahlt werden müssen. Zinsen aufgrund eines Darlehens für die Anschaffung eines konkreten Wirtschaftsguts sind vollumfänglich Betriebsausgaben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zinsen für die Überlassung von betrieblichem Kapital sind Betriebseinnahmen: § 4 Abs. 3 EStG, § 5 EStG; Abgeltungsteuer: BMF, Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl 2016 I S. 85, geändert durch BMF, Schreiben v. 16.9.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:027, BStBl 2019 I S. 889 und durch BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:002, BStBl 2021 I S. 723; BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003:009, BStBl 2022 I S. 742, betr. Einzelfragen zur Abgeltungsteuer/Neuveröffentlichung; Saldierungsverbot: §§ 246 Abs. 2, 243 Abs. 2 HGB; Schuldzinsenabzug § 4 Abs. 4a EStG; H 4.7. EStH 2021; BMF, Schreiben v. 16.7.2012, IV A 3 – S 0361/12/10001, BStBl 2012 I S. 686; BFH, Urteil v. 18.5.2021, I R 4/17, BFH/NV 2021 S. 1595: Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen.

1 Betriebliche Zinserträge: Gewinnerhöhend zu erfassen

Zinsen werden als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Zum Beispiel kann der Unternehmer auch Zinsen vom Kunden verlangen, wenn dieser nicht fristgerecht bezahlt.

Verzugszinsen unter Kaufleuten betragen 9 %.[1] Zusätzlich kann der Gläubiger bei Eintritt des Verzugs eine Pauschale von 40 EUR vom Schuldner verlangen, wenn dieser keine Privatperson ist.[2] Der Pauschalbetrag kann auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten angerechnet werden.[3]

Diese Verzugszinsen sind betriebliche Erträge und wirken sich gewinnerhöhend aus. Da sie i. d. R. nicht durch die betriebliche Leistungserstellung bedingt sind, gehören Zinsen zum sog. "neutralen Ergebnis".

 
Praxis-Beispiel

Buchung von Zinserträgen

Erhaltene Zinserträge, z. B. i. H. v. 1.000 EUR, werden wie folgt verbucht:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 1.000 2650/7100 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 1.000

Verzugszinsen sind umsatzsteuerrechtlich Schadensersatz, daher kann keine Umsatzsteuer vom Schuldner verlangt werden.[4]

2 Private Kapitalerträge: Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalanlagen sind im Privatvermögen) gilt die Abgeltungsteuer.

Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und ggf. den Einbehalt der Kirchensteuer. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften stehen, unterliegen einem Abzugsverbot.

Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Kapitaleinkünfte ab 2009 gem. § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Dafür gibt es den Sparer-Pauschbetrag.[2]

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG ist nicht verfassungswidrig, soweit es den Abzug verhindert.[3]

2.1 Durch die Anwendung der Abzugsteuer entfällt meist der Ansatz in der Steuererklärung

Sofern die Einkünfte i. S. d. § 20 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuerschuld des Anlegers abgegolten.[1] Sie muss daher nicht mehr in der privaten Steuererklärung aufgenommen werden. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als der Satz der Abgeltungssteuer, kann die Günstigerprüfung beantragt werden.[2] Diese Prüfung führt das Finanzamt durch und dazu muss die Anlage KAP bei der Jahressteuererklärung vollständig ausgefüllt werden. Werden Ehepartner/eingetragene Lebenspartner gemeinsam veranlagt, müssen beide Eheleute/Lebenspartner diese Anlage ausfüllen.

Die Festsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft, die aufgrund der im Änderungsbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen erstmals eine erfolgreiche Antragstellung gem. § 32d Abs. 6 ermöglicht, ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst.[3]

In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren[4] oder einer niedrigeren[5] Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen.[6]

Die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EStG tritt auch ein, wenn die Kapitalertragsteuer nur zum Schein einbehalten worden ist. Eine tatsächliche Anmeldung und Abfüh...

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