(1) Aus einem Vertrag, der ohne Vertretungsbefugnis oder in Überschreitung der Vertretungsbefugnis abgeschlossen worden ist, wird der Vertretene nur soweit berechtigt und verpflichtet; wie er den Abschluß des Vertrages genehmigt. Wird die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis des Vertragsabschlusses erklärt, gilt sie als verweigert.

 

(2) Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist derjenige; der ohne Vertretungsbefugnis handelt oder die Vertretungsbefugnis überschreitet, dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

 

(3) Handelt ein Mitarbeiter eines Betriebes im Zusammenhang, mit der Erfüllung von Arbeitspflichten einem anderen gegenüber ohne Vertretungsbefugnis oder überschreitet er die Vertretungsbefugnis; ist der Betrieb zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Eine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters gegen den anderen besteht nicht. Die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters gegenüber dem Betrieb nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften wird dadurch nicht berührt.

 

(4) Eine Pflicht zum Ersatz des Schadens besteht nicht, wenn der, andere die fehlende Vertretungsbefugnis kannte oder kennen mußte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge