(1) Die Frist, in der eine Vollstreckung wegen eines gerichtlich festgestellten oder für vollstreckbar erklärten Anspruchs beantragt werden, kann, beträgt 10 Jahre. Sei Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beträgt die Frist 4 Jahre.

 

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts; jedoch nicht vor Fälligkeit des Anspruchs. Bei Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beginnt die Frist für jede Teilleistung gesondert am 1. Tag des Monats, der auf die Fälligkeit der Teilleistung folgt.

 

(3) Die Frist wird durch den Antrag auf Vollstreckung unterbrochen. Sie beginnt erneut mit dem 1. Tag des Monats, der auf die Beendigung der Vollstreckung folgt. Das Gericht kann auf Antrag auch nach Ablauf der Frist voll strecken, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und es im Interesse des Gläubigers dringend geboten erscheint und dem Schuldner zuzumuten ist.

 

(4) Die Vollstreckungsverjährung ist für die Zeit gehemmt, während der der Anspruch gestundet oder die Vollstreckung vorläufig eingesteht ist.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 480 folgende Fassung:

„§ 480 (1) Die Frist, in der die Vollstreckung wegen eines vollstreckbaren Anspruchs beantragt werden kann, beträgt 10 Jahre (Vollstreckungsverjährung), Bei Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beträgt die Frist 4 Jahre.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels eintritt, jedoch nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs. Bei Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beginnt die Frist für jede Teilleistung gesondert am 1. Tag des Monats, der auf die Fälligkeit der Teilleistung folgt.

(3) Die Frist wird durch den Antrag auf Vollstreckung unterbrochen. Sie beginnt erneut mit dem 1. Tag des Monats, der auf die endgültige Einstellung der Vollstreckung folgt.

(4) Die Vollstreckungsverjährung ist für die Zeit gehemmt, während der der Anspruch gestundet ist.

(5) Nach Ablauf von 30 Jahren nach Beginn der Frist gemäß Abs. 2 ist ein Antrag auf Vollstreckung nicht mehr zulässig.”

Das vorstehende, von der. Volkskammer, der Deutschen Demokratischen Republik am neunzehnten Juni neunzehnhundertfünfundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den neunzehnten Juni neunzehnhundertfünfundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph

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