(1) Eine Zahlungsverpflichtung kann durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung erfüllt wenden, wenn die beiderseitigen Geldforderungen fällig sind. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger. Sie darf nicht mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung verbunden werden.

 

(2) Durch die Aufrechnung erlöschen die beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich erstmalig aufrechenbar gegenüberstanden.

 

(3) Gegen unpfändbare Forderungen, Unterhaltsforderungen und Forderungen auf Schadenersatz außerhalb von Verträgen darf nicht aufgerechnet werden.

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