FinMin Brandenburg, Erlaß v. 16.07.2008, 35-S 2932-4/08

Durch die vorgenannten Änderungsgesetze ist § 2 ZerlG geändert worden.

In § 2 Abs. 1 Satz 4 ZerlG ist nunmehr geregelt, dass in den Fällen des § 37 Abs. 5 und des § 38 Abs. 5 bis 9 KStG die verbleibende Körperschaftsteuer i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZerlG um einen Auszahlungsbetrag gemindert und um einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag erhöht ist. Maßgeblich ist die verbleibende Körperschaftsteuer, die für den Veranlagungszeitraum festgesetzt wird, in dem der Auszahlungsbetrag nach § 37 Abs. 5 Satz 4 KStG zu erstatten und der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 6 bis 10 KStG zu entrichten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 5 ZerlG).

Die in diesem Zusammenhang verwandten Begriffe „Auszahlungsbetrag” bzw. „Körperschaftsteuererhöhungsbetrag” beziehen sich auf den jeweils im maßgeblichen Veranlagungszeitraum ausgezahlten bzw. gezahlten Teilbetrag.

§ 2 Abs. 1 Satz 6 ZerlG regelt die Behandlung der Beträge nach § 37 Abs. 6 Satz 2 und § 38 Abs. 10 des KStG.

Für die Prüfung, ob der für die Zerlegung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZerlG erforderliche Mindestbetrag von 500.000 € erreicht ist, ist auf die verbleibende Körperschaftsteuer nach Abzug des Auszahlungsbetrages und Erhöhung um den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag abzustellen.

Der neu eingefügte Absatz 5 in § 2 Abs. 1 ZerlG regelt die Behandlung der ausstehenden Auszahlungs- und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, auf die wegen Ausscheidens aus der Körperschaftsteuerpflicht § 2 Abs. 1 ZerlG nicht mehr anzuwenden ist.

Auf die Zerlegung der Vorauszahlungen nach § 4 ZerlG haben die Änderungen in § 2 Abs. 1 ZerlG keine Auswirkung. Sowohl für die Höhe der zu zerlegenden Beträge als auch für die Prüfung der betragsmäßigen Voraussetzungen der Vorauszahlungszerlegung sind jeweils nur die KSt-Vorauszahlungsbeträge einzubeziehen.

Diese und weitere Zweifelsfragen zu den Änderungen in § 2 ZerlG sind zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert worden. Aufgrund des Umfangs der Erörterungsergebnisse wird jedoch auf eine vollständige Wiedergabe der Erörterungsergebnisse in diesem Erlass verzichtet. Sofern Zweifelsfragen bei der Bearbeitung der Zerlegungsfälle auftreten, bitte ich diese (ggf. auch telefonisch) mit der vorseitig genannten Bearbeiterin abzustimmen.

Die vorgenannten Änderungen haben zu Änderungen in den bundeseinheitlichen Vordrucken KSt 3 Z (Zerlegungserklärung), KSt 4 a Z und 4 b Z (Berechnungsbogen zur Festsetzung der Zerlegungsanteile) sowie KSt 5 Z (Bescheid über die Festsetzung der Zerlegungsanteile) geführt.

Aufgrund der geringen Fallzahl wird der Vordruck nicht als Druckvorlage aufgelegt. Die als Anlagen beigefügten Vordrucke bitte ich im Bedarfsfall entsprechend auszudrucken.

Anlage1

Anlage2

Anlage3

 

Normenkette

§ 2 ZerlG

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