3.3.1 Abschreibung auf den Zeitwert
Rz. 92
Für das Anlagevermögen in der Handelsbilanz gilt, dass bei einem unter die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunkenen Zeitwert
- bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine Abschreibung vorgenommen werden muss (Abschreibungszwang gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB; strenges Niederstwertprinzip),
- bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung an Vermögensgegenständen (außer Finanzanlagen) keine Abschreibung vorgenommen werden darf,
- bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung an Finanzanlagen eine Abschreibung vorgenommen werden darf (auf Finanzanlagen eingeschränktes Abschreibungswahlrecht gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB, gemildertes Niederstwertprinzip).
Es handelt sich dabei jeweils um eine außerplanmäßige Abschreibung.[1]
Rz. 93
vorläufig frei
Rz. 94
vorläufig frei
Rz. 95
vorläufig frei
Rz. 96
vorläufig frei
Rz. 97
vorläufig frei
Rz. 98
vorläufig frei
Rz. 99
vorläufig frei
Rz. 100
vorläufig frei
Rz. 101
vorläufig frei
Rz. 102
vorläufig frei
Rz. 103
vorläufig frei
Rz. 104
vorläufig frei
3.3.2 Zuschreibung bei gestiegenem Zeitwert
Rz. 105
Grundsätzlich ist eine Zuschreibung bei gestiegenem Zeitwert nur möglich, wenn in einem vorhergehenden Geschäftsjahr eine außerplanmäßige Abschreibung wegen eines unter die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunkenen Zeitwerts vorgenommen wurde. In allen anderen Fällen ist eine Zuschreibung wegen eines gestiegenen Zeitwerts unzulässig.[1]
Rz. 106
vorläufig frei
Rz. 107
vorläufig frei
Rz. 108
vorläufig frei
Rz. 109
vorläufig frei
Rz. 110
vorläufig frei
Rz. 111
vorläufig frei
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