3.3.1 Abschreibung auf den Zeitwert

 

Rz. 92

Für das Anlagevermögen in der Handelsbilanz gilt, dass bei einem unter die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunkenen Zeitwert

  • bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine Abschreibung vorgenommen werden muss (Abschreibungszwang gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB; strenges Niederstwertprinzip),
  • bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung an Vermögensgegenständen (außer Finanzanlagen) keine Abschreibung vorgenommen werden darf,
  • bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung an Finanzanlagen eine Abschreibung vorgenommen werden darf (auf Finanzanlagen eingeschränktes Abschreibungswahlrecht gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB, gemildertes Niederstwertprinzip).

Es handelt sich dabei jeweils um eine außerplanmäßige Abschreibung.[1]

 

Rz. 93

vorläufig frei

 

Rz. 94

vorläufig frei

 

Rz. 95

vorläufig frei

 

Rz. 96

vorläufig frei

 

Rz. 97

vorläufig frei

 

Rz. 98

vorläufig frei

 

Rz. 99

vorläufig frei

 

Rz. 100

vorläufig frei

 

Rz. 101

vorläufig frei

 

Rz. 102

vorläufig frei

 

Rz. 103

vorläufig frei

 

Rz. 104

vorläufig frei

3.3.2 Zuschreibung bei gestiegenem Zeitwert

 

Rz. 105

Grundsätzlich ist eine Zuschreibung bei gestiegenem Zeitwert nur möglich, wenn in einem vorhergehenden Geschäftsjahr eine außerplanmäßige Abschreibung wegen eines unter die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunkenen Zeitwerts vorgenommen wurde. In allen anderen Fällen ist eine Zuschreibung wegen eines gestiegenen Zeitwerts unzulässig.[1]

 

Rz. 106

vorläufig frei

 

Rz. 107

vorläufig frei

 

Rz. 108

vorläufig frei

 

Rz. 109

vorläufig frei

 

Rz. 110

vorläufig frei

 

Rz. 111

vorläufig frei

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