Rz. 832

Verschont wird nur begünstigtes Betriebsvermögen, nicht Verwaltungsvermögen.[1] Beide Modelle beinhalten bestimmte Behaltensfristen (5 Jahre bei 85 %igem Verschonungsabschlag, 7 Jahre bei 100 %igem Verschonungsabschlag). Die Einbringung eines Einzelunternehmens bzw. von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sowie die Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen oder eine andere Körperschaft innerhalb der Behaltensfrist führen nicht zu einer schädlichen Verwendung. Mithin wird eine Nachversteuerung nur dann ausgelöst, wenn die durch die Umwandlung/Einbringung erworbenen Anteile innerhalb der Behaltensfrist veräußert werden.

[1] Siehe Rn. 9 und 669 dieses Buches.

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