Rz. 846

Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

  1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
  2. in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,
  3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden

und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. Der Bindungszeitraum verringert sich auf 3 Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Diese Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des InvZulG [1] bewirken, dass eine Übertragung von beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb des Bindungszeitraums auf einen anderen ebenfalls begünstigten Betrieb zulageschädlich ist.[2] Bei einer formwechselnden Umwandlung sind diese Vorschriften kein Hindernis, da "für die Investitionszulage die Rechtsform des Unternehmens unerheblich ist und sich der Gesellschafterkreis nicht ändert, sodass die Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe erhalten bleibt."[3]

[1] Siehe Rn. 776.
[2] Ausgenommen sind Übertragungen auf ein verbundenes Unternehmen, siehe § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1b InvZulG 2010.
[3] Haupt, Neue Probleme mit Investitionszulage bei (Teil-)Betriebsübertragungen und Umwandlungen, DStR 2008, 1993.

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