Rz. 739

Mit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998[1] wurden auch die Auflösungsgründe einer Gesellschaft grundlegend neu strukturiert. Durch die gesetzliche Bestimmung im neuen § 131 Abs. 3 HGB wurde die Rechtsfolge der Kündigung eines Gesellschafters dahingehend modifiziert, dass nunmehr nicht mehr die Auflösung der Gesellschaft Folge einer Gesellschafterkündigung sein soll, sondern nur noch dessen Ausscheiden, wenn keine abweichenden vertraglichen Bestimmungen vorliegen (vgl. Rn. 683).

Somit kann nunmehr – soweit eine Kündigung nicht im Vertrag zulässigerweise ausgeschlossen ist (siehe Rn. 589) – ein Kommanditist einer Publikums-KG seine Beteiligung ohne Vorliegen eines besonderen Grundes kündigen und so sein Ausscheiden aus der Gesellschaft herbeiführen, ohne dass der Bestand der Gesellschaft als solcher gefährdet ist.

[1] BGBl 1998 I S. 1474.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge