Rz. 1980
Beteiligt sich eine GmbH am innereuropäischen Warenumsatz, gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung der Ausgangsumsätze (innergemeinschaftliche Lieferung) und bzgl. der Umsatzsteuer und dem gleichzeitigen "Vorsteuerabzug" der erworbenen Waren (innergemeinschaftlicher Erwerb) Sonderregelungen, die ihre Ursache im Bestimmungslandprinzip haben. Danach werden grenzüberschreitende Warenumsätze im Ergebnis mit der jeweiligen Umsatzsteuer des Empfängerlandes besteuert.
Rz. 1981
Als Teilnehmer am innereuropäischen Warenumsatz muss die GmbH eine sog. Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr.) besitzen.
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