Rz. 1977

Gem. § 15a UStG ist in gewissen Fällen eine Korrektur des erfolgten Vorsteuerabzugs vorzunehmen. § 15a UStG erfasst mehrere Tatbestände. § 15a Abs. 1 UStG regelt die zur mehrmaligen Ausführung von Umsätzen bestimmten Wirtschaftsgüter, Abs. 2 solche, die zur nur einmaligen Ausführung bestimmt sind.

 

Rz. 2016

Ändern sich innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren (bei Grundstücken) bzw. allgemein bei Wirtschaftsgütern, die nur zur einmaligen Ausführung bestimmt sind, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, so ist dieser zu korrigieren. Ziel ist es, "den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG im Ergebnis den tatsächlichen Verwendungsverhältnissen anzupassen". Dies kann zu einem (anteiligen) nachträglichen Verlust des Vorsteuerabzugs (z. B. bei Entnahme eines Wirtschaftsguts für private Zwecke), jedoch nicht zu einer (anteiligen) nachträglichen Gewährung des Vorsteuerabzugs (z. B. Sacheinlage eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts in die GmbH) führen. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG müssen bereits beim Leistungsbezug vorliegen.

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