Rz. 1972

Die Veräußerung der gesamten GmbH ist von der Veräußerung einzelner Geschäftsanteile zu unterscheiden. Sie ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG, die nicht umsatzsteuerbar ist. Die Rechtsfolge (keine zu zahlende Umsatzsteuer) ist identisch mit dem Verkauf einzelner Geschäftsanteile, jedoch ist eine steuerbefreiende Vorschrift nicht mehr notwendig. Eine solche wäre grundsätzlich erst nach vorhandener Steuerbarkeit zu suchen. Zu den Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen bedarf es einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übereignung oder Einbringung eines Unternehmens, d. h. der wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen anderen Unternehmer.[1]

[1] Hierzu ausführlicher A 1.5 UStAE.

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