Rz. 1970

§ 4 UStG regelt abschließend eine Liste von steuerbaren Umsätzen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 UStG erfüllen, aber durch diese Vorschrift von der Steuer befreit werden. Korrespondierend ist ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG für solche Umsätze nicht möglich. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme, um "nachteilige Wirkungen einer Steuerbefreiung bei Umsätzen zwischen Unternehmern zu vermeiden". § 9 Abs. 1 UStG sieht für einige, aber nicht alle der gem. § 4 UStG steuerbefreiten Umsätze die Möglichkeit einer Option für die Steuer vor. In diesem Fall sind die betroffenen Umsätze wie normal steuerbare Umsätze zu behandeln und der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Im Umkehrschluss wird auch der Vorsteuerabzug hierdurch möglich.

 

Rz. 1971

Zu den steuerbefreiten Umsätzen zählen gem. § 4 Nr. 8 f. UStG auch die Umsätze aus den Anteilen an Gesellschaften. Der Verkauf von Geschäftsanteilen ist demzufolge zwar ein steuerbarer Umsatz, dieser unterliegt aber nicht der Umsatzsteuer.

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