3.3.1 Allgemein

 

Rz. 1968

Der Begriff des steuerbaren Umsatzes ist in § 1 UStG geregelt. Er umfasst als Grundtatbestand sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen, die sodann genauer im § 3 UStG definiert sind. Auch muss hierbei ein Leistungsaustausch stattfinden, d. h. der Unternehmer muss eine Gegenleistung in wechselseitigem Zusammenhang ("umsatzsteuerliches Synallagma") erhalten.[1] Die GmbH muss diese Umsätze weiterhin im Inland ausführen. Der Inlandsbegriff ist in § 1 Abs. 2 UStG abschließend geregelt und nimmt vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einige Gebiete aus. Im Übrigen müssen die Umsätze vom Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erfolgen. Da die GmbH als juristische Person zwar rechts-, aber nicht geschäftsfähig ist, müssen die Umsätze durch ihre Organe (i. d. R. Geschäftsführer oder von ihm beauftragte Personen, vgl. § 35 GmbHG) im Namen der GmbH ausgeführt werden.

 

Rz. 1969

Schließlich müssen die Umsätze gegen Entgelt erfolgen. Nichtentgeltliche Wertabgaben werden jedoch in den meisten Fällen einer Lieferung gegen Entgelt gem. § 3 Abs. 1b UStG gleichgestellt. Gleiches gilt für nichtentgeltlich erbrachte sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG. Als Entgelt (= Umsatzsteuerbemessungsgrundlage) gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (inklusive dessen, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG), jedoch ohne die Umsatzsteuer. Deshalb wird die Umsatzsteuer auch als "Netto"-Allphasen-Umsatzsteuer (mit Vorsteuerabzug des Unternehmers) bezeichnet. Sie beträgt gem. § 12 Abs. 1 UStG i. d. R. 19 % der Bemessungsgrundlage. Jedoch normiert § 12 Abs. 2 UStG abschließend Umsätze, auf die ein ermäßigter Steuersatz von 7 % anzuwenden ist.[2]

[2] Hierzu im Detail vgl. A 12.2 bis 12.16 UStAE.

3.3.2 Steuerbefreite Umsätze

 

Rz. 1970

§ 4 UStG regelt abschließend eine Liste von steuerbaren Umsätzen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 UStG erfüllen, aber durch diese Vorschrift von der Steuer befreit werden. Korrespondierend ist ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG für solche Umsätze nicht möglich. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme, um "nachteilige Wirkungen einer Steuerbefreiung bei Umsätzen zwischen Unternehmern zu vermeiden". § 9 Abs. 1 UStG sieht für einige, aber nicht alle der gem. § 4 UStG steuerbefreiten Umsätze die Möglichkeit einer Option für die Steuer vor. In diesem Fall sind die betroffenen Umsätze wie normal steuerbare Umsätze zu behandeln und der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Im Umkehrschluss wird auch der Vorsteuerabzug hierdurch möglich.

 

Rz. 1971

Zu den steuerbefreiten Umsätzen zählen gem. § 4 Nr. 8 f. UStG auch die Umsätze aus den Anteilen an Gesellschaften. Der Verkauf von Geschäftsanteilen ist demzufolge zwar ein steuerbarer Umsatz, dieser unterliegt aber nicht der Umsatzsteuer.

3.3.3 Sonderfall der Veräußerung der gesamten GmbH (Grundzüge)

 

Rz. 1972

Die Veräußerung der gesamten GmbH ist von der Veräußerung einzelner Geschäftsanteile zu unterscheiden. Sie ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG, die nicht umsatzsteuerbar ist. Die Rechtsfolge (keine zu zahlende Umsatzsteuer) ist identisch mit dem Verkauf einzelner Geschäftsanteile, jedoch ist eine steuerbefreiende Vorschrift nicht mehr notwendig. Eine solche wäre grundsätzlich erst nach vorhandener Steuerbarkeit zu suchen. Zu den Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen bedarf es einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übereignung oder Einbringung eines Unternehmens, d. h. der wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen anderen Unternehmer.[1]

[1] Hierzu ausführlicher A 1.5 UStAE.

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