Rz. 750

Gegen diesen Ausgleichsanspruch der Gesellschaft kann der ausgeschiedene Kommanditist auch nicht den Einwand der Arglist erheben, wenn er von der Komplementär-GmbH arglistig getäuscht wurde.[1]

 

Rz. 751

Denn den übrigen Gesellschaftern wird die arglistige Täuschung der Komplementär-GmbH selbst dann nicht zugerechnet, wenn die GmbH bei Abschluss der Beitrittsverträge als ihr Vertreter tätig war.[2] Zwar wird grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 278 BGB demjenigen, der einen anderen zur Führung von Verhandlungen und zum Abschluss eines Vertrages ermächtigt, ein schuldhaftes Verhalten seines Vertreters bei den Vertragsverhandlungen zugerechnet. Im Fall des Beitritts zu einer Publikums-KG können die arglistig Getäuschten jedoch nur die Komplementär-GmbH (und unter Umständen deren Geschäftsführer), nicht aber die Vertretenen – die übrigen Kommanditisten – haftbar machen.[3] Denn diese sind in einer Massengesellschaft weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, auf die jeweiligen Verhandlungen Einfluss zu nehmen oder Abschlüsse zu verhindern. Sie treten gegenüber einem Beitrittsinteressenten namentlich überhaupt nicht in Erscheinung. Dementsprechend hat auch kein Neukommanditist berechtigten Anlass, sein Verhandlungsvertrauen neben der persönlich haftenden Gesellschafterin noch einem anderen Mitglied der Gesellschaft entgegenzubringen.[4]

[3] BGH, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.
[4] BGH, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.

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