(1) 1Ist das Wohnungsunternehmen eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so müssen auf das Grund- oder Stammkapital mindestens 50.000 Deutsche Mark eingezahlt sein. 2Die Anerkennungsbehörde (§ 16) kann hiervon nach Anhörung des Prüfungsverbands (§ 14) Ausnahmen zulassen. 3Weitergehende Vorschriften des Aktienrechts bleiben unberührt.

 

(2) 1Ist das Wohnungsunternehmen eine Genossenschaft, so bestimmt die Anerkennungsbehörde die Mindestzahl der Genossen. 2Die Satzung soll bestimmen, daß der Geschäftsanteil bei der Genossenschaft mindestens 300 Deutsche Mark beträgt und daß er innerhalb dreier Jahre nach der gerichtlichen Eintragung des Genossen einzuzahlen ist. 3Die Anerkennungsbehörde kann vor der Anerkennung verlangen, daß der Geschäftsanteil auf einen anderen Betrag als 300 Deutsche Mark oder daß eine andere Einzahlungsfrist festgesetzt wird. 4Sie bestimmt, in welcher Höhe der Geschäftsanteil bis zur Anerkennung eingezahlt sein muß.

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