OFD Frankfurt, 21.9.2007, S 7168 A - 26 - St 112

Nach den Urteilen des BFH vom 7.4.1960, V 143/58 U (BStBl 1960 III S. 261) und vom 25.4.1968, V 120/64 (BStBl 1969 II S. 94) ist bei der Überlassung von Grundstücksflächen zu unterscheiden, ob es sich um reine Grundstücksvermietungen, um Verträge besonderer Art oder um gemischte Verträge handelt (vgl. auch Abschnitte 80 und 81 UStR).

Eine reine Grundstücksvermietung liegt z.B. vor, wenn eine Gemeinde auf einer Straße eine Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Verkaufsbude überlässt.

Werden dagegen Grundstücksflächen entgeltlich an Beschicker von Messen, Ausstellungen, Volksfesten und dgl. unter Auflagen vergeben, die dazu bestimmt sind, die Anziehungskraft der Veranstaltung zu erhöhen, so sind keine Grundstücksvermietungen, sondern Leistungen aufgrund von Verträgen besonderer Art anzunehmen.

Bei Verträgen besonderer Art tritt die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlichen Leistungen zurück, das Vertragsverhältnis stellt ein einheitliches, unteilbares Ganzes dar; eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG kommt weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht (Abschn. 81 Abs. 1 UStR).

Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn der Vertrag sowohl die Merkmale einer Vermietung als auch die Merkmale anderer Leistungen aufweist, ohne dass ein so starkes Zurücktreten der Merkmale der einen oder anderen Gruppe gegeben ist, dass sie umsatzsteuerrechtlich nicht mehr zu beachten wären. Bei einem gemischten Vertrag ist das Entgelt in einen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung und einen auf die steuerpflichtige Leistung anderer Art entfallenden Teil – erforderlichenfalls durch Schätzung – aufzuteilen (Abschn. 80 Abs. 1 UStR).

Zu den gemischten Verträgen gehört die Überlassung von Grundstücksteilen auf Wochenmärkten. Soweit diese Märkte – wie es die Regel ist – als reine Verkaufsveranstaltungen durchgeführt werden, steht das Interesse, für die Dauer des Marktes eine Grundstücksfläche zu vermieten, im Vordergrund. Die Überlassung der Grundstücksteile stellt zum größeren Teil eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung und zum kleineren Teil eine Leistung anderer Art dar. Die Marktstandgelder sind daher entsprechend aufzuteilen. Der BFH hält eine Aufteilung in 75 % steuerfreie und 25 % steuerpflichtige Entgelte für angemessen (BFH-Urteil vom 7.4.1960, a.a.O.).

Soweit Jahrmärkte als reine Verkaufsmärkte veranstaltet werden, sind sie ebenso wie die Wochenmärkte zu behandeln und das Marktstandentgelt ist im Verhältnis 75 % steuerfrei und 25 % steuerpflichtig aufzuteilen.

Handelt es sich bei den Jahrmärkten jedoch um Veranstaltungen, bei denen zusätzlich die Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaugewerbe teilnehmen, so ist zu prüfen, ob die Veranstaltung durch die Beteiligung der genannten Gewerbe den Charakter eines Volksfestes mit seiner besonders starken Anziehungskraft auf die Bevölkerung und der dadurch gebotenen besonders günstigen Gelegenheit zur gewerblichen Betätigung annimmt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe gegenüber den Handels- und Handwerksbetrieben zahlenmäßig überwiegen. Die Überlassung der Grundstücksflächen ist dann ebenso wie bei einem Volksfest als nicht unter § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG fallende Leistung aufgrund eines Vertrages besonderer Art in vollem Umfange zur Umsatzsteuer heranzuziehen.

Überwiegen die genannten Gewerbe die Handels- und Handwerksbetriebe zahlenmäßig nicht, so ist ein gemischter Vertrag anzunehmen, bei dem das Entgelt wiederum in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zu zerlegen ist. Da hier infolge der – wenn auch beschränkten – Teilnahme der Gaststättengewerbe usw. eine straffere Organisation mit größerer Anziehungskraft auf das Publikum zutage tritt als bei den gewöhnlichen Wochenmärkten, erscheint es berechtigt, den steuerpflichtigen Entgeltteil höher anzusetzen. Falls nicht besondere Verhältnisse eine anderweitige Schätzung erfordern, hält es der BFH für angemessen, den steuerfreien und den steuerpflichtigen Anteil der Marktstandgelder mit jeweils 50 % anzunehmen.

Bei der Veranstaltung von Flohmärkten handelt es sich um reine Verkaufsmärkte, die weder den Charakter eines Jahrmarktes haben noch überwiegen hierbei die Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe gegenüber den Handels- und Handwerksbetrieben. In der Regel sind bei der Veranstaltung von Flohmärkten weder Gaststätten-, Vergnügungs- noch Schaubetriebe zugegen. Die Veranstaltung von Flohmärkten ist daher wie die Veranstaltung von Wochenmärkten zu behandeln, d.h., die Marktstandgelder sind im Verhältnis 75 % steuerfrei und 25 % steuerpflichtig aufzuteilen (vgl. auch FG Berlin vom 16.7.1991, VII 526/88, EFG 1992 S. 225 zur Umsatzsteuerpflicht von Trödelmarktvermietungen).

Bei der Aufteilung der Marktstandgelder ist zu beachten, dass das Nettoentgelt im jeweiligen Verhältnis aufzuteilen ist. Die im Bruttoentgelt enthaltene Umsatzst...

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