An ein einmal gewähltes Wirtschaftsjahr ist der Gewerbetreibende nicht auf Dauer gebunden. Soweit kein beliebiger und willkürlicher Wechsel vorliegt, kann das Wirtschaftsjahr geändert werden.

Einen Wechsel von einem abweichenden zu einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr kann der Gewerbetreibende stets vornehmen.

Will er jedoch vom Kalenderjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr übergehen, benötigt er dazu die Zustimmung des Finanzamts[1], wenn keine betriebswirtschaftlichen Gründe für die Umstellung sprechen.[2]

Solche Gründe können z. B. sein:

  • Schwierigkeiten bei der Inventur, etwa bei einem Handelsunternehmen wegen des Weihnachtsgeschäfts;
  • Anpassung des Wirtschaftsjahrs eines gepachteten Betriebs an das vom Kalenderjahr abweichende Pachtjahr;
  • Vereinheitlichung der Wirtschaftsjahre mehrerer Betriebe des Steuerpflichtigen.

Dagegen ist die Umstellung des Wirtschaftsjahrs unzulässig, wenn dadurch allein eine Steuerpause erreicht oder ein Verlustrücktrag geschaffen werden soll.

Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs erfolgt, indem der handelsrechtliche Jahresabschluss auf der Grundlage eines abweichenden Geschäftsjahrs erstellt wird.[3] Alternativ kann außerhalb des Veranlagungsverfahrens ein Antrag an das Finanzamt auf Umstellung gerichtet werden, worüber das Finanzamt mit besonderem Bescheid befinden muss.

Erkennt ein Landwirt erst während des laufenden abweichenden Wirtschaftsjahrs, dass im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs auch ein abzugrenzender Gewerbebetrieb entstanden ist, reicht es für den Antrag auf ein ebenfalls abweichendes Wirtschaftsjahr des Gewerbebetriebs aus, wenn der Landwirt einen einheitlichen Jahresabschluss für den Gesamtbetrieb für das abweichende Wirtschaftsjahr erstellt und dessen Gewinn auf den landwirtschaftlichen und den gewerblichen Betrieb aufteilt. Folgt das Finanzamt dieser Aufteilung im Einkommensteuerbescheid, stimmt es dem abweichenden Wirtschaftsjahr des Gewerbebetriebs konkludent zu.[4] Rechtsgrundlage hierfür ist § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG, wonach buchführende Land- und Forstwirte, die gleichzeitig Gewerbetreibende sind, das abweichende Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Finanzamts auch für den Gewerbebetrieb wählen können.

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