Begriff

"Wirtschaftsgut" ist ein zentraler Begriff im Einkommensteuerrecht. Seine Definition ergibt sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung. Das Wirtschaftsgut entspricht handelsrechtlich dem "Vermögensgegenstand". Eine gesetzliche Definition fehlt. § 4 Abs. 1 EStG umschreibt in einem Klammerzusatz die Wirtschaftsgüter, die Gegenstand von Entnahmen sein können. Es sind dies Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in vielen gesetzlichen Vorschriften verwendet, so in §§ 4, 4g, 5, 5a, 6, 6b, 6c, 7, 7a, 7g, 10b, 13a, 16, 20, 23, 34a, 43, 43a EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die meisten einkommensteuerrechtlichen Nebengesetze kennen den Begriff ebenfalls oder setzen ihn voraus (§ 2 Investitionszulagengesetz, §§ 3, 4 Umwandlungssteuergesetz). Weitere Verwendung findet der Begriff in den EStR und in den Hinweisen dazu.

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