Bei der erstmaligen Überführung eines Grundstücksanteils in das Betriebsvermögen nach seiner Fertigstellung sind die zu aktivierenden Herstellungskosten oder Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Für eine spätere Aufteilung der vorgenannten Kosten eines Gebäudes, von dem ein Teil zu eigenen betrieblichen Zwecken, ein Teil zu fremden betrieblichen Zwecken, ein Teil zu eigenen und ein Teil zu fremden Wohnzwecken genutzt wird, ist ebenfalls jeweils das Verhältnis der Nutzfläche des einzelnen Gebäudeteils zur Nutzfläche des gesamten Gebäudes maßgeblich. Das gilt auch bei Überführung eines betrieblich genutzten Grundstücksteils durch Betriebsaufgabe ins Privatvermögen.[1]

Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der Wohnflächenverordnung[2] zu ermitteln.[3]

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