FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 7.3.2013, VI 353 - S 3131 - 1001

Bezug: Erlass des FinMin Schleswig-Holstein vom 8.6.2004, VI 353 – S 3190 – 102 und E-Mail vom 12.7.2010, VI 353 – S 3190 – 100

Nach dem Bezugserlass ist der Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit des mit Windkraftanlagen bebauten Grundstücks die Grundstücksfläche zugrunde zu legen, die von dem Grundstückseigentümer an den Betreiber der Windkraftanlagen verpachtet worden ist.

Die für Fragen der Einheitsbewertung zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben auf der Sitzung IV/12 zu TOP I/2 beschlossen, dass auf Grund der Entscheidung des BFH vom 25.1.2012, II R 25/10 (BStBl 2012 II S. 403) über die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen mangels genereller pauschaler Abgrenzungsmerkmale im Einzelfall anhand des konkreten Sachverhalts zu entscheiden ist. An der bisherigen Beschlusslage, wonach in Verpachtungsfällen stets die an den Betreiber der Windkraftanlage verpachteten Flächen insgesamt dem Grundvermögen zuzurechnen sind, wird damit nicht mehr festgehalten.

In diesem Urteil gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG bilden, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.

Ggf. ruhende Einsprüche bitte ich nunmehr nach o.a. Grundsätzen zu erledigen.

 

Normenkette

BewG § 68

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