Am 15. Juni 2021 ist das "Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19" in Kraft getreten. Es enthält ein neues Muster für die Widerrufsinformation bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nebst Gestaltungshinweisen. Das neue Muster verzichtet – wie es der EuGH verlangt – auf Vorschriftenverweise. Es enthält vielmehr alle Pflichtangaben ausformuliert. So können Verbraucher sie mit ihrer Widerrufsbelehrung abgleichen und schnell erkennen, ob sie vollständig ist und in der Folge die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat.

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